1. Teil: Verkehrsschrift

§ 8 Rechtschreibung - Besondere Unterscheidungen

8.3. Bei Bedarf werden bezeichnet

8.3. b)

ai, ß, q, ck, tz durch einen Punkt über ei, ss, qu, k, z,

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Unterschied zur Systemurkunde:
In der Systemurkunde wurden die zu den Punkten 8.3. a) - g) gehörenden Zeichen auf 4 Zeilen zusammengefasst; um die Systematik der vorliegenden Darstellung beizubehalten, wurde diese Aufteilung aufgegeben.
Die «handschriftliche» Kennzeichnung a) - g) und die Zeilennummerierung in dem autografierten Teil ist geblieben, um die eindeutige Zuordnung zur Darstellung in der Systemurkunde zu gewährleisten.

Übersetzung1

Übersetzung2
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