1. Teil: Verkehrsschrift
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§ 8 Rechtschreibung - Besondere Unterscheidungen
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8.3. Bei Bedarf werden bezeichnet
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8.3. b)
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ai, ß, q, ck, tz durch einen Punkt über ei, ss, qu, k, z,
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Seite 15
Unterschied zur Systemurkunde:
In der Systemurkunde wurden die zu den Punkten 8.3. a) - g) gehörenden Zeichen auf 4 Zeilen zusammengefasst; um die Systematik der vorliegenden Darstellung beizubehalten, wurde diese Aufteilung aufgegeben.
Die «handschriftliche» Kennzeichnung a) - g) und die Zeilennummerierung in dem autografierten Teil ist geblieben, um die eindeutige Zuordnung zur Darstellung in der Systemurkunde zu gewährleisten.