1. Teil: Verkehrsschrift

§ 8 Rechtschreibung - Besondere Unterscheidungen

8.1.

Die Silbendehnung durch Selbstlaute oder h wird nicht bezeichnet.

8.2.

Die Mitlautverdoppelung wird nur bei l, r und s dargestellt; ck = k, tz = z.

8.3. Bei Bedarf werden bezeichnet

8.3. a)

die Mitlautverdoppelung durch einen Punkt unter dem Mitlautzeichen,

8.3. b)

ai, ß, q, ck, tz durch einen Punkt über ei, ss, qu, k, z,

8.3. c)

allein stehendes i durch einen übergesetzten Punkt,

8.3. d)

Großbuchstaben durch Unterstreichen,

8.3. e)

Länge oder Kürze einer Silbe durch übergesetztes oder ,

8.3. f)

ein ausgefallener oder durch das Wortbild nicht sicher ausgeschlossener Selbstlaut durch das Auslassungszeichen,

8.3. g)

die Zusammengehörigkeit durch untergesetzten Bogen (Verbindungsbogen)

8.4.

Kürzel und Verkürzungen sind nicht anzuwenden, wenn sie die Lesbarkeit beeinträchtigen. Ein untergesetzter halbstufiger Strich hebt die Kürzelbedeutung auf.


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