1. Teil: Verkehrsschrift

§ 7 Worterweiterungen und Wortzusammensetzung

7.1.

In deutschen Wörtern wird die sprachliche Gliederung berücksichtigt, wenn sie vom Sprachgefühl empfunden wird. In Worterweiterungen und Wortzusammensetzungen behält jeder Teil in der Regel seine ursprüngliche Gestalt.

7.2.

In Worterweiterungen und Wortzusammensetzungen werden s und rs wie folgt behandelt:

7.3.

Die Endung -t wird wie ein Stammauslaut behandelt; auch -s und -st dürfen so behandelt werden.

7.4.

An der Sprachsilbenfuge werden die besonderen Verbindungen mit l verwendet.

7.5.

Zusammengesetzte und erweiterte Wörter werden in der Regel verbunden. Sie werden aber getrennt geschrieben, wenn die Verbindung unhandlich oder das Wortbild undeutlich oder zu wenig zeilenmäßig wäre; die einzelnen Teile werden dann möglichst eng nebeneinander gestellt.

7.6.

Nach Vorsilben, Vorwörtern und Bestimmungswörtern darf der folgende Wortteil zur Grundlinie zurückkehren, wenn das Wortbild eindeutig lesbar bleibt.

7.7.

Die Selbstlaute e, o, i, ei (ai) am Ende eines Wortteils werden versinnbildlicht, wenn ein Abstrichzeichen folgt (vgl. aber § 7 Ziff. 5 und 6).

7.8.

Wortkürzel dürfen zur Verbindung ihren Platz verlassen, wenn die Deutlichkeit gewahrt bleibt.


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