1. Teil: Verkehrsschrift

§ 5 Silbenzeichen und Kürzel

5.3. b)

Im Wortinnern werden -ge-, -un- höchstens zweistufig bis zur Untergrenze abwärts gezogen und vom Stamm getrennt (aber vgl. § 7 Ziff. 1)

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Übersetzung2
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