2. Teil: Schnellschrift

B. Redeschrift

§ 19 Kürzung von Fremdwörtern und Eigennamen

19.1. Fremdwörter und Eigennamen dürfen nach den Regeln für deutsche Wörter gekürzt werden

19.1. a)

wie Kürzungen auf den Anlaut (teilweise unter Beifügung der Schlusssilben),


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