§ 1 | § 2 | § 3 | § 4 | § 5 | § 6 | § 7 | § 8 | § 9 | § 10 | § 11 | § 12 | § 13 | § 14 | § 15 | § 16 | § 17 | § 18 | § 19 | § 20 |
10.1. | 10.2. | 10.3. | 10.4. | 10.5. |
2. Teil: Schnellschrift
HINWEIS: Paragraph 10 enthält in der Systemurkunde keine autografierten Zeichen.
§ 10 Allgemeine Vorschriften | |
Das Kürzungsverfahren der Schnellschrift gründet sich auf den Begriffs- und Satzzusammenhang, auf Denk- und Sprachgesetze. |
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Jedes Wortbild muss in dem gegebenen Zusammenhang eindeutig sein. Beim Kürzen nicht erweiterter Wortstämme ist besondere Vorsicht geboten. |
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Die Beispielsammlungen A und B enthalten eine Auswahl zweckmäßiger Kürzungen und Verkürzungen. |
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Deutsche Vor- und Nachsilben dürfen nur in den Fällen des § 11 Ziff. 1 Buchstabe a und e, der Ziff. 2 und des § 20 weggelassen werden. |
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Die Formteile (alle Silben und Laute außer der Stammsilbe) werden mit dem gekürzten Stamm und miteinander verbunden, wenn es möglich und nichts anderes bestimmt ist. Zusammengehöriges muss, wenn es nicht verbunden wird, eng zusammengerückt, wo möglich, über und untereinander geschrieben werden. |
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